Impressum

Inhaber: Thomas Klinger
Am weißen Rain 15
64646 Heppenheim

+49 (0) 62 52 – 12 46 93
info(at)quintessenz-manufaktur.de
www.quintessenz-manufaktur.de

Gerichtsstandort: Bensheim a. d. Bergstrasse

Steuernummer: 00583601862

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß §6 MDStV:
Dipl.- Ing. Thomas Klinger

Inhalt, Konzeption und Gestaltung:
Quintessenz – Manufaktur für Chroniken

Bildnachweise: Quintessenz – Manufaktur für Chroniken, Startseite Portraits Petra Schaberger ,Thomas Klinger u. Barbara Nagel von Kaiser & Schäfer Fotoworks www.kaiser-schaefer.de ;
 pixabay, Creative Commons-Bilder CC, Hochzeitsbuch Saskia Straten, Illustrationen Kinderbuch „Das Großelternhaus“ Silvia Wagner, Headerfoto Jaguar und Bild Innenraum / Sammlungsdokumentation Maximilian Jeß,  Portfolio Bücher Biografieseite Fotostudio Neher Heppenheim, Biografieseite, Dokumente auf dem Tisch Marc Fippel,  Filme von Lars O. Reimer, Illustrationen von Barbara Nagel, Slider Startseite Tankstelle: Mit freundlicher Genehmigung von A. F. Bauer in Regenstauf 
https://www.avia-regenstauf.de/ , Familienbesitz Schieschke – Panoramabus Startseite, Familienbesitz Klinger und Schaberger

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER FIRMA QUINTESSENZ MANUFAKTUR FÜR CHRONIKEN

(IM FOLGENDEN „QUINTESSENZ“)

I. ALLGEMEINES/GELTUNGSBEREICH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen den mit unserer Vertragspartei geschlossenen Vertrag. Wir haben uns dabei um ein ausgewogenes Verhältnis der beiderseitigen Interessen bemüht.

Soweit individuelle Regelungen getroffen sind, gehen sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

II. GEGENSTAND DES VERTRAGES

1. Gegenstand des Vertrags ist die Schaffung eines Werkes in Form der Erstellung einer Chronik (Firmenchronik, Privatbiografie) oder einer Sammlungsdokumentation durch die Quintessenz Manufaktur. Die Erstellung der Chronik oder die Sammlungsdokumentation erfolgt regelmäßig in Buchform. Eine Erstellung auf einem anderen Medium kann individuell vereinbart werden. Das von Quintessenz erstellte Werk ist urheberrechtlich geschützt. Das Recht zur Nutzung wir als einfaches, ausschließliches oder erweitertes Recht sowie i.d.R. räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt dem Auftraggeber je nach vertraglicher Abrede eingeräumt (§ 31 UrhG).

2. Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.

III. ANGEBOT / VERTRAGSINHALT

Der Vertrag kommt durch die Annahme eines individuell durch Quintessenz erstelltes Angebot seitens des Kunden zu Stande.

Das Angebot, das Quintessenz erstellt und das in die einzelnen Gewerke in Beschreibung, Umfang und Preis aufgeschlüsselt ist, stellt die Grundlage des Vertrages dar.

Das Angebot wird nach ausführlicher Beratung des Auftraggebers erstellt, in dem die Wünsche des Auftraggebers nach Art, Umfang und Verwendungszweck berücksichtigt werden. Das Angebot wird dann aufgrund von Erfahrungswerten bei vergleichbaren Projekten, das Quintessenz bereits erfolgreich abgewickelt hat, kalkuliert. Quintessenz wird die Wünsche des Kunden über die Dauer des Projektes bzw. eventueller Fertigstellungsvorgaben (wie etwa Jubiläumstermine) berücksichtigen und die nötigen Ressourcen bereitstellen.

Das Angebot ist mengenbasiert, d.h. die einzelnen Gewerke werden im Angebot mit Mengen beziffert und kalkuliert. Die wichtigste Mengenangabe ist die Seitenmenge des fertigen Buches.

Wird während des Projektfortschritts festgestellt, dass wegen Änderungswünsche des Auftraggebers eine Ausweitung des Auftrages nötig wird, wird Quintessenz den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis setzten und schriftlich nachkalkulieren.

IV. PROJEKTABLAUF

Die Erstellung einer Chronik dauert regelmäßig mehrere Monate und erfordert grundsätzlich eine Zuarbeit seitens des Auftraggebers.

1. Im Angebot wird ein Projektzeitplan definiert, in der alle Gewerke, darunter auch die Mitwirkungshandlungen seitens des Auftraggebers, in Meilensteinen aufgeführt sind.

Sofern ein bestimmtes Fertigstellungsdatum (Jubiläumsdatum etc.) eingehalten werden muss, wird Quintessenz eine sogenannte Rückwärtsterminierung vornehmen.

Rückwärtsterminierung bezeichnet eine Vorgehensweise, bei der in der Projektplanung von dem Zeitpunkt an rückwärts berechnet wird, an dem das Projektergebnis vorliegen muss. 

2. Der vereinbarte Liefertermine bzw. das Fertigstellungsdatum ist nur dann verbindlich, wenn es ausdrücklich vereinbart ist und wenn die Einhaltung nicht durch Umstände unmöglich gemacht wird, die Quintessenz nicht zu vertreten hat. Als solche von Quintessenz nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere Änderung des Projektplans auf Verlangen des Auftraggebers sowie die Nichterbringung der Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers.

V. LEISTUNG DES AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber stellt Quintessenz spätestens zu dem im Projektzeitplan genannten Zeitpunkt eigenverantwortlich die zur Erstellung der Chronik erforderlichen Quellen zur Verfügung. Dazu gehört insbesondere die Benennung der Personen, die interviewt werden sollen, sowie die Bereitstellung von Fotografien und Dokumenten, soweit sie im Projekt Verwendung finden sollen. Ebenso soll der Auftraggeber eine Kontaktperson benennen, die für die nötige Abstimmung mit Quintessenz während des Erstellung der Chronik Sorge trägt.

VI. VERPFLICHTUNG VON QUINTESSENZ

Quintessenz verpflichtet sich, alle Unterlagen und Informationen des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorgaben der DSGVO einzuhalten. Quintessenz überlassene Fotografien, Dokumente und sonstige Unterlagen werden sorgsam verwahrt und nach Digitalisierung, spätestens aber nach Beendigung des Projekts unverzüglich an den Auftraggeber zurückgegeben.

VII. VERGÜTUNG

1. Die Angebotssumme setzt sich aus der Vergütung der Entwurfsarbeiten, Nutzungsrechtseinräumung und weiterer Leistungen sowie Nebenkosten zusammen. Die Vergütung wird in Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt vom Kunden entrichtet.

2. Das Angebot von Quintessenz enthält im Hinblick auf den Projektfortschritt einen Projektzeitplan. Der Projektzeitplan wird im Angebot ausgewiesen und enthält definierte Meilensteine, mit deren Erreichung definierte Abschlagszahlungen fällig werden. Mit der Abnahme des Werkes erfolgt die Stellung der Schlussrechnung. Mit der Schlussrechnung werden die Mehr- und Mindermengen sowie die entstandenen Nebenkosten abgerechnet. 

3. Können Meilensteine wegen fehlender Mitwirkung des Auftraggebers nicht erreicht werden, sind Abschlagszahlungen dennoch fällig.

VIII. URHEBERRECHTLICHE SONDERBESTIMMUNGEN

1. Werke im Sinne von § 2 Abs. 1 UrhG genießen Urheberschutz, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung sind. Zur Bestimmung dieser Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische. Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt werden, für alle Werkkategorien gleichermaßen.

2. Vorschläge und Vorgaben des Auftraggebers oder sonstige fördernde Maßnahmen begründen kein Miturheberrecht. Schöpferische Beiträge des Auftraggebers führen zu keiner Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte und Ansprüche von Quintessenz, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

3. Quintessenz hat das Recht, seine Werke mit einer Urheberbezeichnung (Impressum) zu versehen, soweit der Vertrag mit dem Auftraggeber keine abweichende Vereinbarung enthält.

4. Der Auftraggeber erwirbt die Nutzungsrechte (§ 31 UrhG) im vereinbarten Rahmen, sobald der Auftraggeber das Werk abgenommen und die Vergütung vollständig entrichtet hat.

5. Quintessenz behält die Zustimmungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz. Insbesondere kann die Weiterübertragung von einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechten an Dritte nur mit seiner Einwilligung und gegen gesonderte Vergütung erfolgen. Eine nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden.

6. Ohne Einwilligung von Quintessenz dürfen die von ihm abgelieferten Werke weder im Original noch bei der Vervielfältigung verändert, entstellt oder sonst beeinträchtigt werden.

7. Der Auftraggeber darf Quintessenz nur solche Vorlagen (Fotos, Dokumente, Zeitungsauschnitte, Briefe, Zitate etc.) überlassen, zu deren Nutzung er ausreichend berechtigt ist. Der Auftraggeber stellt Quintessenz Manufaktur von allen Forderungen, die auf einer Verletzung dieser Verpflichtungen beruhen, frei.

IX. NUTZUNGSRECHTE

Das dem Auftraggeber vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht wird im Angebot definiert. Es werden folgende Nutzungsrechte unterschieden:

1. Einfaches Nutzungsrecht

Das einfache Nutzungsrecht umfasst die Verwendung der Chronik für interne Zwecke (kostenlose Überlassung der Buchchronik an Mitarbeiter, Familienangehörige, Filialen, Kunden etc.). In diesem Falle verbleiben die Quell- und Druckdaten und alle Rechte bei Quintessenz. Das einfache Nutzungsrecht ist die Regel bei den Chronikprojekten.

2. Erweitertes Nutzungsrecht

Auf Wunsch kann das Nutzungsrecht erweitert werden, zum Beispiel für die Darstellung auf der Firmenwebseite, in der Cloud oder auf Datenträger. Eine Erweiterung liegt auch vor, falls die Chronik oder Sammlungsdokumentation verwertet werden soll, zum Beispiel Buchexemplare verkauft werden sollen. Dieses Nutzungsrecht wird im Angebot ausgewiesen, bei Nachbestellung gesondert kalkuliert.

3. Ausschließliches Nutzungsrecht

Sollte der Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht erwerben wollen, werden ihm die Quell- und Druckdaten der Chronik übergeben (im Format Adobe InDesign, Acrobat).

In diesem Falle wird Quintessenz hierfür das Nutzungsrecht im Angebot ausweisen. 

Darüber hinaus wird für die Nutzungsrechtseinräumung ein Nutzungsgebiet festgelegt. Es erfolgt eine Unterscheidung nach einem regionalen, europaweiten oder weltweiten Nutzungsgebiet. 

X. HAFTUNG

1. Der Auftraggeber stellt Quintessenz ausdrücklich von allen Ansprüchen frei, die aufgrund der Verwertung der Interviews und der daraus entstehenden Texte und Zitate entstehen können.

2. Stellt der Auftraggeber Unterlagen zur Verfügung, z. B. Texte, Bilder usw., muss er sicherstellen, dass sie urheberrechtlich verwertbar sind. Gibt es Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Rechten, muss der Auftraggeber Quintessenz diesbezüglich freistellen.

XI. KÜNDIGUNG

1. Jede Partei kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

2. Ein wichtiger Grund für Quintessenz liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber die im Angebot und Zeitplan definierten Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbringt oder sich die Fertigstellung des Projekts aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erheblich verzögert.

Eine erhebliche Verzögerung tritt auch dann ein, wenn die Meilenstein-Termine um mehr als 3 Monate wegen unterlassener Mitwirkungshandlung(en) seitens des Auftraggebers nicht eingehalten werden.

Bei einer Kündigung von Quintessenz aus wichtigem Grund ist die Angebotssumme geschuldet.

3. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Auftraggebers liegt vor, wenn trotz schriftlicher Mahnung Quintessenz die übernommenen Leistungspflichten nicht erfüllt. Weitere Zahlungspflichten des Auftraggebers entfallen. Bereits in Rechnung gestellte Leistungen werden anteilig bis zum Zeitpunkt der Kündigung abgerechnet. Quintessenz ist zur Rückzahlung der bereits durch den Auftraggeber gezahlten Beträge verpflichtet, soweit die bis zum Zeitpunkt der Kündigung von Quintessenz erbrachten Leistungen zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nicht verwertbar sind.

XII. GERICHTSSTAND

Gerichtsstand für sämtliche Klagen, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Quintessenz ergeben, ist der Geschäftssitz von Quintessenz.

XIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Quintessenz behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen an den AGB vorzunehmen. Es finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Vertrag Anwendung, die im Zeitpunkt der Beauftragung in Kraft gewesen sind.

Sollte eine der Bestimmungen nicht wirksam sein, gilt stattdessen die gesetzliche Vorschrift. Die übrigen Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hiervon nicht berührt.